Wenn die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz nicht bekannt sind, kann sich auch niemand davor schützen. Eine der wichtigsten Aufgaben des Arbeitsschutzes ist daher die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, auch „Gefährdungsbeurteilung“ genannt. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und muss von Ihnen als Unternehmerin bzw. Unternehmer bereits vor der Verwendung von Getränkeschankanlagen durchgeführt werden. Verfügen Sie nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so haben Sie sich fachkundig beraten zu lassen. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und, falls erforderlich, zu aktualisieren.
Getränkeschankanlagen sind Arbeitsmittel. Für ihre Prüfungen gelten die Festlegungen des § 14 der Betriebssicherheitsverordnung.
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat nach § 14 BetrSichV sicherzustellen, dass die Getränkeschankanlage nach der Montage und vor der Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage an einem neuen Standort und nach jeder Änderung, die die Sicherheit der Anlage beeinflussen kann, von einer zur Prüfung befähigten Person sicherheitstechnisch geprüft wird.
Getränkeschankanlagen müssen wiederkehrend durch eine zur Prüfung befähigten Person geprüft werden. Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist eine Frist von zwei Jahren angemessen. Kürzere Fristen können z.B. bei Unternehmerwechsel oder starker Beanspruchung der Anlage erforderlich sein.
Prüfkriterien
Dokumentation der Prüfung Alle Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfungen sind nach § 14 der Betriebssicherheitsverordnung zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.