Gefährdungsbeurteilung
für Getränkeschankanlagen als Sachkundiger

Wenn die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz nicht bekannt sind, kann sich auch niemand davor schützen. Eine der wichtigsten Aufgaben des Arbeitsschutzes ist daher die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, auch „Gefährdungsbeurteilung“ genannt. Sie ist gesetzlich vorgeschrieben und muss von Ihnen als Unternehmerin bzw. Unternehmer bereits vor der Verwendung von Getränkeschankanlagen durchgeführt werden. Verfügen Sie nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, so haben Sie sich fachkundig beraten zu lassen. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und, falls erforderlich, zu aktualisieren.

Getränkeschankanlagen sind Arbeitsmittel. Für ihre Prüfungen gelten die Festlegungen des § 14 der Betriebssicherheitsverordnung.

Prüfung vor Inbetriebnahme

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat nach § 14 BetrSichV sicherzustellen, dass die Getränkeschankanlage nach der Montage und vor der Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage an einem neuen Standort und nach jeder Änderung, die die Sicherheit der Anlage beeinflussen kann, von einer zur Prüfung befähigten Person sicherheitstechnisch geprüft wird.

Wiederkehrende Prüfungen

Getränkeschankanlagen müssen wiederkehrend durch eine zur Prüfung befähigten Person geprüft werden. Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist eine Frist von zwei Jahren angemessen. Kürzere Fristen können z.B. bei Unternehmerwechsel oder starker Beanspruchung der Anlage erforderlich sein.
Prüfkriterien

  • Die Anlage ist ordnungsgemäß ausgerüstet und aufgestellt.
  • Die sicherheitstechnische Unbedenklichkeit der Bauteile und Baugruppen ist durch das Vorhandensein von Bescheinigungen des Herstellers nachgewiesen, z.B. durch SK-Kennzeichnung.
  • Die sicherheitstechnisch erforderlichen Bauteile sind unversehrt und funktionsfähig. Einstellbare Sicherheitsventile sind gegen Manipulation durch eine Plombe gesichert.
  • Die Druckgasflaschen sind ordnungsgemäß aufgestellt und der Aufstellungsraum entspricht den sicherheitstechnischen Anforderungen.
  • Eine „Anweisung für Anschluss und Wechsel der Druckgasflaschen in Getränkeschankanlagen“ ist in der Nähe der Druckgasflaschen angebracht.
  • Das Sicherheitsventil des Druckminderers bis 3 bzw. 4 bar spricht innerhalb der Öffnungstoleranz von 20%, das des Druckminderers von 7 bar innerhalb von 10% über dem zulässigen Betriebsüberdruck an.
  • Der Getränke- und Grundstofflagerraum entspricht den sicherheitstechnischen Anforderungen.
  • Schanktisch, Zapfstelle und Spülvorrichtung entsprechen den technischen Anforderungen.
  • Eine Dokumentation mit Betriebsanleitung der Getränkeschankanlage ist vorhanden.
  • Warnhinweise sind angebracht.

Dokumentation der Prüfung Alle Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfungen sind nach § 14 der Betriebssicherheitsverordnung zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.